Die 2018 gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstands

Gisela Birkmann (stellv. Vertrauensfrau)  (bis Juli 2021) 
Roland Dürschner  
Ralf Heep (bis September 2021)
Alexander Heimann  
Dorothea Kopic  
Anke Maubach (Vertrauensfrau)  
Elke Meyerhöfer-Fröbel  
Renate Schmoldt  
Florian Schönauer  
Hans-Joachim Ulrich (stellv. Vertrauensmann)  
Alfred Barth (seit Juli 2021)
Gudrun Wolfrum (seit November 2021)

 

Die Aufgaben des Kirchenvorstands

Jede evangelisch-lutherische Gemeinde in Bayern hat einen Kirchenvorstand, der sie nach innen und außen vertritt. „Er hat um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen besorgt zu sein und ihre Rechte zu wahren,“ sagt die Kirchengemeindeordnung.

Wichtig ist dabei das Zusammenwirken mit den Pfarrerinnen und Pfarrern, wobei auch theologische und geistliche Fragen, wenn sie für die Gemeinde wichtig sind, mit dem Kirchenvorstand zu besprechen sind. Im allgemeinen werden als Aufgaben eines Kirchenvorstandes definiert:

  • Über die Gestaltung von Gottesdiensten, kirchlicher Unterweisung und den Gebrauch der Gebäude zu beraten und zu beschließen; an der Wahrung der „rechten Lehre“  mitzuwirken, die kirchliche Ordnung zu erhalten und Streitigkeiten und Differenzen in der Gemeinde einvernehmlich beizulegen. 
  • In Festsetzung und ggf. Reform der Sprengelordnung in der Gemeinde und die Unterstützung der diakonischen Aufgaben und der verschiedenen Gruppen und haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden  gewinnen diese Aufgaben näheres Profil.
  • Auch auf vermögensrechtlichem Gebiet und in Rechtsgeschäften hat der Kirchenvorstand wichtige Funktionen. Was die Finanzen angeht, wird er vom Kirchenpfleger und dem Kirchengemeindeamt entscheiden unterstützt. Nicht zuletzt ist die Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen eine entscheidende Aufgabe mit langfristiger Weichenstellung.

Aus der Anzahl der Gemeindeglieder ergibt sich auch die Anzahl des Kirchenvorstandes von aktuell 10. Die zum Dienst in der Gemeinde berufenen Pfarrerinnen und Pfarrer gehören ohnedies dem Kirchenvorstand an. Sie sind in der Rechtssprache „geborene Mitglieder“.

Auch die Amtspflichten, die während der sechsjährigen Legislatur einzuhalten sind, sind definiert: Bindung an Schrift und Bekenntnis, christlicher Lebenswandel, Verschwiegenheit, ehrenamtliche Ausübung der Kirchenvorstandtätigkeit. Nicht zu unterschätzen ist auch, dass Ersatzleute bereit stehen, die im Fall des Ausscheidens eines Kirchenvorstehers  oder einer Kirchenvorsteherin aufgrund von Wegzug, Tod oder Krankheit (in einer Reihenfolge, die sich nach dem letzten Wahlergebnis bemisst) nachberufen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter werden bei uns mit verpflichtet und regelmäßig eingeladen.

Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vertrauensperson und ihre Stellvertreter*in, die Ansprechpartner sowohl für Pfarrerinnen und Pfarrer als auch für die anderen Kirchenvorstände sind und eine gewisse repräsentative Funktion haben. Einmal im Monat finden die Sitzungen statt. Sie sind, außer bei Personalien, prinzipiell öffentlich. Doch können auch bestimmte Themen für nicht-öffentlich erklärt werden. Beschlussfähig ist der Kirchenvorstand, wenn die Mitglieder „ordnungsgemäß eingeladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind“.

Die verschiedenen beratenden und beschließenden Ausschüsse (etwa der Bauausschuss) entlasten den Kirchenvorstand und berichten regelmäßig. Auch in Dekanats- und Prodekanatssynode haben wir unseren Mann oder unsere Frau, die regelmäßig Bericht erstatten.